ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der RESE Reinigungsservice GmbH, A-6858 Schwarzach

 

1. Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt unserer Verträge. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

Im folgenden wird abgekürzt: AG = Auftraggeber, AN = Auftragsnehmer.

 

2. Leistungs- und Qualitätsfeststellung, Anbote

Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Angebote dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor Abschluß eines Vertrags sind wir nicht verpflichtet, uns die örtlichen Gegebenheiten im Detail anzusehen, sondern setzen übliche Verhältnisse und üblichen Aufwand voraus. Für Art und Umfang der Leistungen ist allein der Inhalt des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags sowie unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Spätere Abänderungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Für vorvertragliche Gespräche, Aussagen von Vermittlern, Prospekte etc. übernehmen wird keine Haftung, wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich Inhalt des jeweiligen individuellen Vertrags geworden ist.

Ist für eine bestimmte vereinbarte Dienstleistung keine nähere Leistungsbeschreibung angegeben, gilt eine durchschnittliche und branchenübliche Qualität als vereinbart. Umgekehrt wird auch vorausgesetzt, daß von Auftraggeberseite die üblichen Voraussetzungen (freier Zugang zur Liegenschaft, übliche Anfahrtsmöglichkeit, keine besonderen oder unbekannten Erschwernisse oder Gefahren etc.) erbracht werden oder anderenfalls dies vor Vertragsabschluß ausdrücklich offen gelegt wird. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

 

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und -maschinen enthalten.

Weiter enthalten sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung inbegriffen.

Bei Beauftragung zum Abtransport und Entsorgung von Abfällen aller Art werden auf Grund der sich ständig veränderten Kostenstruktur und der Art der Abfälle die Kosten immer gesondert in Rechnung gestellt.

Unsere Preise gelten nur für normale Verschmutzung. Reinigungen nach Professionisten, Handwerkern, Umzügen, usw. sowie Entfernen von nichtwasserlöslichen Flecken wie Teer, Lacke, Dispersion, Wachs etc., die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind und mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, müssen gesondert vereinbart und verrechnet werden. Gleiches gilt für die Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen.

Die Reinigung unterbleibt, wenn Verkehrsflächen oder sonstige zu reinigenden Flächen wie etwa Schreibtische im Zuge des routinemäßigen Reinigungsdurchgangs durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände nicht zugänglich sind. Hieraus erwächst dem AG kein Anspruch auf Preisreduktion.

 

4. Generelles zu Leistungsumfang / Leistungserbringung

Die vom AN zu erbringenden Reinigungs- und sonstigen Leistungen werden nach Stand der Technik erbracht.

Wir legen größten Wert auf umweltfreundliche Reinigungsprodukte, die wir effizient einsetzen.

Im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, kann eine termingerechte Leistungserbringung nicht gewährleistet werden. Verzögerungen der Leistungserbringung in Folge höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Vertragsauflösung oder Reduktion des Entgelts.

Der Zugang zu allen Gebäude- bzw. Grundstücksflächen und –teilen, die zum Umfang des Dienstleistungsvertrags gehören, muß ungehindert und gefahrlos möglich sein. Anderenfalls muß die Reinigung ohne Minderung des Entgelts unterbleiben oder der zeitliche Mehraufwand gesondert in Rechnung gestellt werden.

Unterbleibt die Ausführung eines Auftrags ganz oder in Teilen, so gebührt uns gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn wir zur Leistung bereit waren und durch Umstände, deren Ursache nicht in unserer Sphäre liegen, an der Leistungserbringung verhindert worden sind. In diesem Fall wird auch nicht angerechnet, was wir durch anderweitige Verwendung erworben haben oder erwerben hätten können. Wird die Ausführung der Arbeiten nur zeitlich verzögert, so ist der AN berechtigt, Wartezeiten für die eingesetzten Mitarbeiter und zusätzlichen Fahrtzeiten in angemessener Höhe zu verrechnen.

 

5. Vertragsabschluß

Ein Vertragsabschluß kommt entweder durch beiderseitige, firmenmäßige Unterfertigung unseres Reinigungsvertrags, unserer Auftragsbestätigung oder durch die Retournierung des vom Auftraggeber firmenmäßig unterfertigen Angebots zustande. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend. Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

 

6. Unterhaltsreinigung

Das Wesen der Unterhaltsreinigung ist ein dauerhafter Auftrag für turnusmäßig erfolgende Reinigungsarbeiten. Der genaue Umfang dieser Arbeiten ist entweder in einem Vertrag oder in unserer Auftragsbestätigung geregelt. Die Veinbarung zur Zusammenarbeit wird im Normalfall auf einen bestimmten Zeitraum geschlossen.

Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses kann frühestens zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit mit folgenden Fristen zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden:

Dauer des Vertragsverhältnisses                Kündigungsfrist

Bis zu 12 Monaten                                        4 Kalenderwochen

1 – 3 Jahre                                                 3 Monate

über 3 Jahre                                               6 Monate

Diese Fristen gelten gleichermaßen für unbefristete Vertragsverhältnisse.

Unsere Preise für Unterhaltsreinigungen sind generell auf Basis einer Jahresleistung unter Berücksichtigung der Nichtleistung an Feiertagen und gegebenenfalls Betriebsurlauben etc. ermittelte Monatspauschalpreise. Fällt die Ausführung der Unterhaltsreinigung auf einen solchen Tag oder Periode und verlangt der Kunde dennoch die Ausführung der Leistung, ist diese gesondert zu vergüten, gegebenenfalls mit den entsprechenden Zuschlägen.

Unsere Leistungen gelten regelmäßig mit Erbringung als abgenommen, sofern keine unmittelbare Mängelrüge durch den Kunden erfolgt.

Wir benötigen einen Raum des Auftragnehmers für die Lagerung von Maschinen, Geräten, Materialien, einen Raum für das Personal, Strom und kalten Wasseranschluß zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes der Reinigungsarbeiten.

Der Wasser- und Stromverbrauch für Reinigungsmaschinen und -geräte geht zu Lasten des Auftraggebers.

Für den Zugang zum Objekt benötigte Schlüssel oder Chips werden uns unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Verlust eines Schlüssels oder Chips wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet.

Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen sind wir berechtigt, die Preise entsprechend der Bestätigung durch die paritätische Kommission des BMwA oder einer gleichwertigen Bestätigung in voller Höhe anzuheben.

Für Leistungen die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, werden Zuschläge gemäß der gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.

Eine vorübergehenden Flächeneinschränkung aufgrund von Bauarbeiten, Aufgrabungen etc. bewirkt keine Preisreduzierung.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, unseren Mitarbeitern keine direkten Aufträge ohne Einbindung der Rese GmbH zu erteilen.

Ebenso verpflichtet sich der AG bindend, mit unseren Mitarbeitern keine direkten Vereinbarungen, etwa zu Nebentätigkeiten zu treffen, oder sie gar abzuwerben. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der AG zur Zahlung einer Konventionalstrafe i. H. von EUR 10.000,-, sofern er einen unserer Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten nach dessen Ausscheiden aus unserem Unternehmen beschäftigt und unterwirft sich ohne Einrede der Zwangsvollstreckung. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Weiterreichende Ansprüche und Forderungen unseres Unternehmens im Zusammenhang mit der Abwerbung und /oder Beschäftigung unserer Mitarbeiter bleiben hiervon unberührt und können zusätzlich eingeklagt werden. Unerheblich ist hierbei die Art der Beschäftigung oder ob es sich um eine Anstellung oder um ein Vertragsverhältnis als Selbständiger handelt.

Eine Berechtigung auf vorzeitige Vertragsauflösung ergibt sich nicht einfach durch eine Schlecht- oder Minderleistung, sondern erst dann, wenn berechtigte, mehrmalige schriftliche Reklamationen durch uns nicht behoben wurden.

 

7. Sonderreinigungen

Sonderreinigungsverträge sind einzeln abgeschlossene Geschäfte.

Der AG verpflichtet sich, unsere Leistungen, auch in Abschnitten, nach Beendigung dieser am selben Werktag abzunehmen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erfüllt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich erfolgt. Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, daß durch den Auftragnehmer keine Schäden verursacht wurden, wenn der jeweilige Schaden nicht unverzüglich durch den Auftraggeber angezeigt wird.

Sofern es sich um Einscheibensicherheitsglas (ESG) handelt, können wir keinerlei Haftung für Schäden aller Art übernehmen, da bei diesem Glas wegen einer im Vergleich zu normalem Floatglas erheblich geringeren Härte (Mohs’sche Härteskala) Beschädigungen auch durch vorsichtigstes Reinigen nicht auszuschließen sind.

Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muß für unsere Mitarbeiter gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.

 

8. Mängelrügen, Gewährleistung, Schadenshaftung

Grundsätzlich übernehmen wir die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Ausführung unserer Arbeiten.

Reklamationen müssen dem Auftragnehmer unverzüglich angezeigt werden.

Mängel die nicht sofort auftreten oder erkennbar sind, müssen innerhalb von 2 Tagen gerügt werden. Für Mängel, die später als 5 Tage nach Abschluß der Arbeiten auftreten, sind jegliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so wird dem AN ein Nachbesserungsrecht innerhalb von 5 Werktagen ab Rüge eingeräumt. Bei Mängeln größeren Umfangs beträgt die Frist dafür 4 Wochen.

Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, daß der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergeleitet hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

Führt der AN die Behebung von berechtigt gerügten Mängeln nicht durch, ist der AG nach Ablauf dieser Fristen zur Ersatzvornahme berechtigt, sofern vorher eine Beweissicherung (gerichtlich oder durch Sachverständige) durchgeführt wurde.

Unterläßt der AG eine rechtzeitige Mängelrüge oder Beweissicherung, so können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, §377 Abs. 2 UGB gilt sinngemäß.

Sollten sich Mörtel- oder Putzspritzer oder andere Verunreinigungen wie z.B. Herstellungs- oder Produktionsrückstände auf zu reinigenden Flächen befinden, so gelten diese Flächen von vornherein als beschädigt, da es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht sichergestellt werden kann, diese ohne Schäden (Kratzspuren bedingt durch Quarzsand) zu entfernen.

Jegliche Haftung für Schäden durch Kratzspuren wird daher von vornherein ausgeschlossen. Wir haften auch nicht für Schäden, die auf versteckte Produktions- bzw. Herstellungsrückstände sowie auf Härtungs- oder Wärmebehandlungen der Glasscheiben zurückzuführen sind.

Die Glas- und Fensterreinigung wird von uns fachgerecht mit Glashobelklinge, Portalbürste bzw. Einwaschstrip und Abzieher durchgeführt. Es gilt als vereinbart, daß durch Einsatz dieser Werkzeuge keine Beschädigungen verursacht werden.

Ausgeschlossen ist auch die Gewährleistung für den Erfolg der Reinigung regelmäßig dann, wenn es sich um solche Flächen handelt.

Ebenso ausgeschlossen ist eine Gewährleistung für den Erfolg für Reinigungsarbeiten an unverhältnismäßig oder durch Sondereinwirkung verschmutzten oder verfärbten sowie abgenutzten Gegenständen. Gleiches gilt für unsachgemäß verbaute Gegenstände, wie zum Beispiel mit falschen oder für eine übliche Reinigung ungeeigneten Materialien ausgeführte Oberflächen oder Trägermaterialien.

Beispiele hierfür sind mit falschen Materialien verklebte Teppiche, Fliesen oder sonstige Böden und Flächen, ungenügende Festigkeit der Materialien, Verfärbungen, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel.

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn, diese werden von uns ausdrücklich anerkannt.

Kürzungen der vereinbarten Leistungserbringung wegen Schlecht- oder Minderleistung können durch den Auftraggeber nur dann vorgenommen werden, wenn eine unverzügliche Mängelanzeige unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel erfolgt ist und die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer schuldhaft nicht erfolgt ist.

Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

Das Unternehmen haftet im Rahmen der gesetzlichen Maßgaben für Schäden, die unser eigenes Personal oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht haben, unter der Voraussetzung einer unverzüglichen Anmeldung beim AN und nur soweit Deckung durch die bestehende Haftpflichtversicherung besteht. In jedem Fall gilt die Umkehr der Beweislast. Der AG hat daher zu beweisen, daß der Schaden durch den AN zu verantworten ist.

Soweit wir haften, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwerts von Gegenständen oder Materialien verlangt werden. Bei teilweiser Beschädigung eines Gegenstands besteht nur ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil.

Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Haftung für Mangelfolgeschäden, Betriebsunterbrechungen, Verdienstausfälle oder Regreßansprüche Dritter. Dies gilt gleichermaßen für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, daß der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergeleitet hat, entfällt eine Haftung von vornherein.

Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, daß der Auftrag unausführbar ist, so können wir ersatzlos vom Vertrag zurücktreten, es sein denn, der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Auftrags zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf schadensgeneigte Stellen (z.B. Wegbegrenzungssteine, hervorstehende Kanaldeckel oder sonstige Gegenstände, grobe Unebenheiten, etc.) hinzuweisen, widrigenfalls entfällt bei Beschädigung für den AN jegliche Haftung.

Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs-, Besorgungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind  ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches Handeln vorliegt.

Für Schäden durch Reinigungsarbeiten an unverhältnismäßig oder durch Sondereinwirkung verschmutzten oder verfärbten sowie abgenutzten Gegenständen entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Gleiches gilt für unsachgemäß verbaute Gegenstände, wie zum Beispiel mit falschen oder für eine übliche Reinigung ungeeigneten Materialien ausgeführte Oberflächen oder Trägermaterialien. Beispiele hierfür sind mit falschen Materialien verklebte Teppiche, Fliesen oder sonstige Böden und Flächen, ungenügende Festigkeit der Materialien, Verfärbungen, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel.

 

9. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind in Anbetracht unseres lohnintensiven Betriebscharakters nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu begleichen.

Liegt Zahlungsverzug vor, sind wir berechtigt, Mahngebühren und / oder ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gem. § 352 UBG verrechnen.

Alle weiteren rechtsmäßig entstehenden Ansprüche bleiben davon unberührt.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Unsere Warenlieferungen bleiben bis zu vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Verkauft der AG die Waren weiter, so ist er verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt an den Käufer der Ware zu übertragen (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

 

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall, daß diese Geschäftsbedingungen Lücken enthalten. Verstößt eine Passage gegen eine Gesetzesnorm, so wird sie durch eine gesetzeskonforme ersetzt, andere Passagen bleiben davon unberührt gültig.

 

12. Datenspeicherung, Datenschutz. DSGV (EU), DSG BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.

Wir speichern und benutzen persönliche Daten ausschliesslich nur dann und nur in dem Umfang, soweit sie zum Zweck der Geschäftsabwicklung erforderlich sind. In keinem Fall werden Daten an Dritte weitergegeben.